Die Tafel Gelnhausen in Kurzfassung
Wer sind wir?
Wir sind ein gemeinnütziger Verein mit 600 Mitgliedern, von denen ca. 250 im Fahr-, Sortier- und Ausgabedienst sowie in der Geschäftsstelle tätig sind.
An unseren wöchentlich stattfindenden 6 Ausgabetagen in Gelnhausen und je einem Ausgabetag in Brachttal, Freigericht, Biebergemünd und Gründau Lieblos, versorgen wir damit ca. 1200 Kunden, wovon über 1/3 Kinder unter 15 Jahren sind.
Das bedeutet: Wir handeln nachhaltig!
Wem helfen wir?
Wir helfen Menschen die in Not geraten sind, Hartz-IV-Empfängern, Empfängern von Grundsicherung, Sozialgeld, Rentnern mit Bezügen unter der Armutsgrenze und Asylbewerbern.
Das bedeutet: Wir helfen wirtschaftliche Armut zu lindern!
Wer hilft?
Bürgerinnen und Bürger, die uns ihre erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten uneigennützig für eine die gute Sache zur Verfügung stellen.
Das bedeutet: Wir gestalten gesellschaftliches Zusammenleben!
Mitmachen?
Helfen ist ganz einfach. Jeder tut, was er am besten kann, ob 18 oder 80.
Als ehrenamtliche/r Helfer/in…
…im Fahrdienst als Fahrer oder Beifahrer: Bei Märkten, Bäckereien etc. werden Lebensmittel mit unseren Fahrzeugen abgeholt und zu unserer Tafelzentrale in Gelnhausen gebracht.
…im Sortierdienst: Hier werden Lebensmittel sortiert, aufbereitet und in Körbe verteilt.
…in der Ausgabe: Verteilung der Lebensmittel an unsere Kunden.
…im Tafelbüro: Anfallende Büroarbeiten werden überwiegend am PC erledigt, Telefondienste sowie organisatorische Aufgaben übernommen.
Die Arbeitszeiten können relativ frei gewählt werden. Gerne geben die Mitarbeiter der Geschäftsstelle hierzu nähere Auskunft.
Wenn auch Sie mithelfen wollen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Tafelvermehrung in Deutschland
(Quelle: ZEIT-MAGAZIN)
Entwicklung der Anzahl der Tafeln in Deutschland
Es begann 1993 mit einer allerersten Tafel in Berlin., Heute gibt es in Deutschland mehr als 950 Tafeln, in Städten, auf dem flachen Land ebenso wie in wirtschaftlich reicheren und ärmeren Regionen . Sie folgen alle derselben Idee: Wer Die Tafeln ergänzen mit den von Ihnen eingesammelten Lebensmitteln den Grundbedarf ihrer Kunden. Bürger spenden Geld, Geschäfte überschüssiges Obst, Gemüse und Brot, das noch einwandfrei genießbar ist. Entstand die Idee zunächst in den von Armut besonders betroffenen Metropolen, so breitet sie sich inzwischen in ganz Deutschland aus.
Der Vorstand
Claus Witte, Vorsitzender
Günter Rupietta, Beauftragter der Finanzen
Harald Geib, Beauftragter Dokumentation (Protokollführer)
Walter Müller, Bereich Fuhrpark
Dr. Norbert Nimmerfroh, Bereich Sponsoring
Holger Sommer, Bereich Gebäudemanagement
Katharina Hehl, Bereich Einsatz Personal
Satzung der Tafel Gelnhausen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Tafel Gelnhausen e.V.“ und hat seinen Sitz in Gelnhausen.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
(1) Die Tafel Gelnhausen e.V. verfolgt die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke. Dies erfolgt beispielweise:
Durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen um nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und Bedürftigen, wie Alten, Obdachlosen, Armen etc. zuzuführen.
Die Tafel Gelnhausen e.V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie jede juristische Person. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand
Alle natürlichen Personen können nach 6-monatiger Mitgliedschaft gewählt werden.
(2) Der Verein führt: Aktive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
– Die aktiven Mitglieder verpflichten sich zur Mitarbeit im Verein.
– Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell.
– Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein:
– Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
Alle Mitglieder sind in der Mitglieder-versammlung stimmberechtigt.
– Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen eines schuldhaft groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem a) geschäftsführenden Vorstand, b) dem Gesamtvorstand und c) dem erweiterten Vorstand. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus Mitgliedern des Vereins.
Diese sind:
Vorsitzender,
Ehrenamtlicher Geschäftsführer des Vorstandes
Beauftragter der Finanzen
Beauftragter Dokumentation (Protokollführer)
Jeweils zwei von ihnen sind gemeinschaftlich zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann eine Geschäftsordnung erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
Der geschäftsführende Vorstand kann im Rahmen eines Aufgabenverteilungsplans Mitglieder des Gesamtvorstandes mit der Leitung von weiteren, aktuell notwendigen Bereichen beauftragen.
b) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie maximal fünf weiteren Mitgliedern des Vereins für die Bereiche:
Fuhrpark
Sponsoring
Gebäudemanagement
Einsatz Personal
Warenbeschaffung
c) Der erweiterte Vorstand ergänzt den Gesamtvorstand des Vereins. Die Anzahl der erweiternden Vorstandsmitglieder, welche an Funktionen gekoppelt sind, legt die Mitgliederversammlung am Beginn der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit fest.
Der erweiterte Vorstand ist beratend tätig.
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit a) Stimmenmehrheit gefasst.
b) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
c) Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 10.000 € übersteigen,
bedürfen eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes.
d) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(2) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftsverpflichtet.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Vereinsmitglied in den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. In der Mitgliederversammlung erfolgt eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit des Vorstandes.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. a) Die jährliche Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins erfolgt mindestens durch 2 Prüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Ein Bericht ist dem Vorstand alljährlich vorzulegen und in der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt, oder wenn ein 1/5 der aktiven Mitglieder es unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich verlangen.
(2) Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstand in Form eines Aushanges am Mitteilungsbrett in der Geschäftsstelle der Gelnhäuser Tafel e.V. einberufen. Hilfsweise wird die Einladung per Email und Zeitungsveröffentlichungen durchgeführt. Die Einladungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher ausgehängt werden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen, hierzu gehören nicht Anträge auf Vorstandswahlen, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimme, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn 1/5 der erschienenen Mitglieder dies verlangt. Das gleiche gilt für Wahlen, wenn 2 Mitglieder geheime Wahl verlangen oder 2 Kandidaten zur Wahl stehen.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse zu umfassen hat und vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(7) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder der Tafel Gelnhausen e.V.
§ 6 Kuratorium
(1) In das Kuratorium werden Sponsoren und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens berufen. Sie fungieren als Tafel-Botschafter und vertreten die Tafel-Idee in der Öffentlichkeit.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand auf Zeit berufen und in der jeweils folgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben.
(3) Die Kuratoriumsmitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
7 Sicherung des mildtätigen Zwecks
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen ausschließlich nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
(2) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. a. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(3) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und darüber hinaus notwendiges Hilfspersonal angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht. Dies können auch Vereinsmitglieder sein. Hauptamtlich Beschäftigte der Tafel Gelnhausen e.V. können keinen Vorstandsposten mit Stimmrecht begleiten.
(4) Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu dokumentieren.
(5) Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die „Stadt Gelnhausen“, welche das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Gelnhausen, den 18.12.17
Claus Witte Günter Rupietta
Vorsitzender Beauftragter für Finanzen
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