Die Tafel Gelnhausen in Kurzfassung
Wer sind wir?
Wir sind ein gemeinnütziger Verein mit 600 Mitgliedern, von denen ca. 250 im Fahr-, Sortier- und Ausgabedienst sowie in der Geschäftsstelle tätig sind.
An unseren wöchentlich stattfindenden 6 Ausgabetagen in Gelnhausen und je einem Ausgabetag in Brachttal, Freigericht, Biebergemünd und Gründau Lieblos, versorgen wir damit ca. 1200 Kunden, wovon über 1/3 Kinder unter 15 Jahren sind.
Das bedeutet: Wir handeln nachhaltig!
Wem helfen wir?
Wir helfen Menschen die in Not geraten sind, Hartz-IV-Empfängern, Empfängern von Grundsicherung, Sozialgeld, Rentnern mit Bezügen unter der Armutsgrenze und Asylbewerbern.
Das bedeutet: Wir helfen wirtschaftliche Armut zu lindern!
Wer hilft?
Bürgerinnen und Bürger, die uns ihre erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten uneigennützig für eine die gute Sache zur Verfügung stellen.
Das bedeutet: Wir gestalten gesellschaftliches Zusammenleben!
Mitmachen?
Helfen ist ganz einfach. Jeder tut, was er am besten kann, ob 18 oder 80.
Als ehrenamtliche/r Helfer/in…
…im Fahrdienst als Fahrer oder Beifahrer: Bei Märkten, Bäckereien etc. werden Lebensmittel mit unseren Fahrzeugen abgeholt und zu unserer Tafelzentrale in Gelnhausen gebracht.
…im Sortierdienst: Hier werden Lebensmittel sortiert, aufbereitet und in Körbe verteilt.
…in der Ausgabe: Verteilung der Lebensmittel an unsere Kunden.
…im Tafelbüro: Anfallende Büroarbeiten werden überwiegend am PC erledigt, Telefondienste sowie organisatorische Aufgaben übernommen.
Die Arbeitszeiten können relativ frei gewählt werden. Gerne geben die Mitarbeiter der Geschäftsstelle hierzu nähere Auskunft.
Wenn auch Sie mithelfen wollen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Tafelvermehrung in Deutschland
(Quelle: ZEIT-MAGAZIN)
Entwicklung der Anzahl der Tafeln in Deutschland
Es begann 1993 mit einer allerersten Tafel in Berlin., Heute gibt es in Deutschland mehr als 950 Tafeln, in Städten, auf dem flachen Land ebenso wie in wirtschaftlich reicheren und ärmeren Regionen . Sie folgen alle derselben Idee: Wer Die Tafeln ergänzen mit den von Ihnen eingesammelten Lebensmitteln den Grundbedarf ihrer Kunden. Bürger spenden Geld, Geschäfte überschüssiges Obst, Gemüse und Brot, das noch einwandfrei genießbar ist. Entstand die Idee zunächst in den von Armut besonders betroffenen Metropolen, so breitet sie sich inzwischen in ganz Deutschland aus.
Der Vorstand
Tanja Dietze
Burkhard Hähn
Katharina Hehl
Walter Müller
Dr. Norbert Nimmerfroh
Satzung der Tafel Gelnhausen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Grundsätze der Vereinstätigkeit
1. Der Verein trägt den Namen Tafel Gelnhausen e. V.
2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Sitz des Vereins ist 63571 Gelnhausen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen sind Menschen jeglichen Geschlechts; sie unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
6. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
Mitglied des Vereins und wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.
7. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral und steht in all‘ seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert das Miteinander verschiedener Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er steht allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität offen. Mitglieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung von mildtätigen Zwecken.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Verteilung von nicht mehr benötigten, aber noch verwendungsfähigen Nahrungsmitteln und Gegenständen des unmittelbaren persönlichen Gebrauches an Bedürftige.
- Die Durchführung von Veranstaltungen, Workshops, Seminaren u. ä., um Bedürftigen die Integration in ein „normaleres“ Leben zu ermöglichen und dadurch der Armutsspirale entgegenzuwirken.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB (im Folgenden kurz „Vorstand“ genannt) des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von acht Wochen nach seiner Entstehung spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres des betroffenen Jahres gegenüber dem Vorstand geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
4. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden, soweit diese nicht vergütet werden.
Die Entscheidung über die Zahlung einer Ehrenamtspauschale trifft der Vorstand.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltlage des Vereins.
§ 3 Mitglieder des Vereins
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Sofern eine juristische Person Mitglied wird, hat diese einen Vertreter zu benennen, welcher die mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere das Stimmrecht ausübt.
2. Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
3. Aktive Mitglieder sind solche, die sich aktiv an der Förderung und Umsetzung des Vereinszwecks beteiligen.
4. Passive Mitglieder sind solche, die sich auf eine finanzielle und ideelle Förderung des Vereins beschränken.
5. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein bzw. die Förderung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben und daher auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung als solche berufen worden sind.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie jede Personenvereinigung werden.
2. Die Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrags an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag abschließend durch Mehrheitsbeschluss. Die aufnehmende bzw. ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller in Schrift-, Text oder elektronischer Form mitzuteilen, sie bedarf aber keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 01. des der Aufnahme folgenden Monats.
3. Ein Aufnahmeanspruch in den Verein besteht nicht.
4. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber als Gesamtschuldner haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.
5. Die Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.
6. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein bzw. die Förderung des Vereinszwecks erworben haben, auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung berufen werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, sind aber von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte und Pflichten der Mitglieder sind insbesondere
- Aktives und passives Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
- Informations- und Auskunftsrechte
- Stimmrecht in der Mitgliederversammlung im Rahmen der satzungsmäßigen Voraussetzungen
- Fristgemäße Zahlung der festgesetzten Beiträge
- Treuepflicht gegenüber dem Verein
- Verschwiegenheit über Vereinsbelange
2. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Juristische Personen sind ebenso mit einer Stimme stimmberechtigt, wobei die Stimmabgabe durch einen zuvor benannten Vertreter ausgeübt wird.
3. (Organ-)Mitglieder des Vereins sind bei folgenden Entscheidungen, die sie selbst betreffen, vom Stimmrecht ausgeschlossen:
a) Abberufung aus der Organstellung gleich aus welchem Grund
b) Ausschluss aus dem Verein
c) Beschlussfassung über die vertragliche Beziehung und deren Inhalt mit dem Verein
d) Erteilung der Entlastung
e) Verhängung von Vereinsstrafen und Ordnungsmitteln
f) Beschlussfassung über die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verein
4. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge (und ggf. Aufnahmebeiträge) über deren Höhe der Vorstand entscheidet.
5. Der Vorstand ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, Umlagen zu beschließen, die das Doppelte des Jahresbeitrags pro Mitglied und pro Jahr nicht übersteigen dürfen.
6. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann sowohl durch das Mitglied als auch durch den Verein zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit deren Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen mit deren Erlöschen.
3. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz einmaliger vorhergehender Mahnung bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres nicht beglichen ist. In der Mahnung ist auf das Ende der Mitgliedschaft bei nicht fristgerechter Zahlung ausdrücklich hinzuweisen.
Die Mahnung ist dem Mitglied schriftlich zuzusenden.
Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch den Vorstand auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
4. Der Ausschluss aus dem Verein kann u. a. erfolgen:
a) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung und in anderen Fällen von schwerem vereinsschädigendem Verhalten;
b) bei Nichterfüllung erheblicher mitgliedschaftlicher Pflichten gegenüber dem Verein;
c) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung und Handlungen oder Sexismus. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Verein ist die Mitgliedschaft in verbotenen Parteien, Organisationen und Wählergemeinschaften.
d) bei Verstoß gegen die bzw. Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzgesetzes. Dazu gehört u. a. auch die Verletzung des Ehrenkodex der Satzung des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde. Außerdem kann der Vorstand sich vorbehalten bei schwerwiegenden Straftaten oder Tatbeständen das Mitglied aus dem Vereinsleben auszuschließen.
5. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss, nachdem der Auszuschließende angehört wurde. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
Gegen diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des schriftlichen Ausschlusses schriftliche Beschwerde an den Vorstand zulässig. Dem Zugang des schriftlichen Ausschlusses liegt die Zugangsvermutung zugrunde, d. h. das Schreiben über den Vereinsausschluss gilt sieben Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft, wobei die Beitragszahlungspflicht hiervon unberührt bleibt. Wird die Frist durch das Mitglied versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden.
6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein. Vereinsunterlagen und gegebenenfalls überlassene Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben.
7. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit aberkannt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Satzungsänderungen, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands gemäß § 6 Nr. 5 der Satzung, soweit der Vorstand der Beschwerde nicht bereits abhilft
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
Alle nicht genannten Aufgaben und Kompetenzen obliegen dem Vorstand gemäß der Satzung.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:
- wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
- wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
3. Zur Mitgliederversammlung ist mit Datum, Zeit und Ort sowie der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliederversammlung stattfinden soll, in elektronischer Form, Schrift oder Textform und durch Aushang am Mitteilungsbrett in der Geschäftsstelle einzuladen.
Die Einladung wird vorrangig per E-Mail zugestellt. Mitglieder sind daher verpflichtet, dem Verein eine Änderung ihrer E-Mailadresse unverzüglich mitzuteilen. Sofern vom Mitglied keine E-Mailadresse angegeben wird, erfolgt die Einladung schriftlich oder über den genannten Aushang.
4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied gem. § 26 BGB anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus.
Der Versammlungsleiter bestimmt den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
5. Bei Beschlüssen ist stets offen durch Handheben abzustimmen. Auf Antrag kann eine geheime (schriftliche) Abstimmung vorgenommen werden, wenn dies mit Mehrheitsbeschluss von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Bei Wahlen zum Vorstand ist stets schriftlich abzustimmen.
6. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich in Präsenzform statt; der Vorstand kann bei der Einladung vorsehen, dass die Mitgliederversammlung auch in rein virtueller ohne einen physischen Versammlungsort oder in hybrider Form stattfindet. Die konkrete Form wird durch den Vorstand bei der Einladung bekanntgegeben. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch den Vorstand beschlossen und den Mitgliedern bekanntgegeben wird.
7. Abweichend von § 32 Abs. 3 BGB ist ein Beschluss oder eine Wahl ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens 50,1% der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen mindestens in Textform abgegeben haben und der Beschluss/das Wahlergebnis mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
8. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
9. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
10. Beschlüsse werden mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen ist eine relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
11. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestellt der Versammlungsleiter einen Protokollführer, welcher ein Protokoll mit den wesentlichen Inhalten der Mitgliederversammlung zu erstellen hat. Das Protokoll wird durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die Beschlussfassung sind nur innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand anzumelden. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Es muss enthalten:
- Ort, Datum und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge im genauen Wortlaut
- Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
- das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen), ggf. Erklärung über Annahme der Wahl
- die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge im genauen Wortlaut
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal sieben Vereinsmitgliedern.
Wie viele Personen dieses Organ in der jeweiligen Wahlperiode bilden, wird im Zuge der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die interne Aufgabenverteilung wird vom gewählten Vorstand festgelegt. Eine genaue Verteilung von Ämtern und Positionen wird in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt, die sich der Vorstand gibt.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder; wird die Mitgliedschaft während der Amtszeit beendet, endet auch das Vorstandsamt. Bewerbungen um ein Vorstandsamt müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Verein eingereicht werden.
Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl für die restliche Amtsdauer ergänzen. In diesem Fall ist der Vorstand auch ermächtigt, das hinzugewählte Vorstandsmitglied wieder abzuberufen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstands vertreten, wobei Einzelvertretungsbefugnis besteht. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit Wertigkeit von über 2.000,00 € gemeinschaftliche Vertretung durch zwei Mitglieder des Vorstands erforderlich ist.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, erledigt alle Verwaltungsaufgaben und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Darüber hinaus obliegen dem Vorstand alle Aufgaben und Kompetenzen, die nicht explizit der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand
- die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers
- die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
- die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds gemäß der Satzung
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- die Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen aus wichtigem Grund
- Vornahme redaktioneller Satzungsänderungen sowie solcher, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes bezüglich der Eintragungsfähigkeit oder des Finanzamtes bezüglich der Steuerbegünstigung erforderlich werden
- den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
- den Erlass einer Beitragsordnung
- den Erlass der Versammlungsordnung
5. Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen das nach Geschäftsordnung zuständige Vorstandsmitglied oder dessen Stellvertreter nach Bedarf per elektronischer Form, Schrift- oder Textform einlädt und diese leitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands anwesend ist.
Der Vorstand beschließt mit relativer Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn er – gleich aus welchem Grund – nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist.
6. Es sind Protokolle der Vorstandssitzungen anzufertigen und aufzubewahren, deren Inhalt sich im Wesentlichen an dem Protokoll der Mitgliederversammlung orientiert.
7. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in hybrider oder in rein virtueller Form stattfinden. Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen. Hier ist ein Beschluss gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder beteiligt wurden, bis zu dem gesetzten Termin ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat; ein Mindestquorum ist hier nicht erforderlich.
8. Der Vorstand kann Geschäftsführer berufen und abberufen und diesen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. Diese können auch als besondere Vertreter i. S. d. § 30 BGB für die laufende Geschäftsführung berufen werden. Bei der Berufung kann der Vorstand vorsehen, dass eine angemessene Vergütung gewährt wird.
9. Durch die Mitgliederversammlung (ggf. außerordentlich) können Mitglieder des Vorstands mit sofortiger Wirkung befristet oder dauerhaft von ihrem Amt letztinstanzlich entbunden werden.
Gründe für die Entbindung liegen insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung, sowie bei Gefährdung der Vereinsinteressen vor.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied gem. § 26 BGB Gelegenheit zur Stellungnahme auch gegenüber der Mitgliederversammlung zu geben. Für den Entbindungsbeschluss bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen.
Das entbundene Vorstandsmitglied kann für die restliche Amtszeit kommissarisch ersetzt werden. Die Entscheidung dazu trifft der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Die Änderung ist im Vereinsregister durch den Vorstand anzumelden.
§ 10 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
- Name und Anschrift,
- Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz oder Mobilfunk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum,
- Funktion(en) im Verein.
Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
3. In seinen Vereinsveröffentlichungen, auf seiner Homepage oder in Presseartikeln, berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Lichtbilder von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht:
- Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer
- Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Namen, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
4. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB und Mitglieder soweit herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
5. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
6. Ergänzend hierzu gilt die Datenschutzinformation gemäß Art. 12-14 DSGVO für Vereinsmitglieder der Tafel Genhausen e.V. in der jeweils gültigen Fassung.
§ 11 Haftungsbeschränkung
Hinsichtlich der Haftung gelten die §§ 31 bis 31b BGB mit der Maßgabe, dass die Haftungsprivilegierung auch dann gilt, wenn eine höhere Vergütung als die dort genannte geleistet wird.
§ 12 Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gelnhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 16.01.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand
Tanja Dietze
Burkhard Hähn
Katharina Hehl
Walter Müller
Dr. Norbert Nimmerfroh
Satzung der Tafel Gelnhausen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Grundsätze der Vereinstätigkeit
1. Der Verein trägt den Namen Tafel Gelnhausen e. V.
2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Sitz des Vereins ist 63571 Gelnhausen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen sind Menschen jeglichen Geschlechts; sie unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
6. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
Mitglied des Vereins und wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.
7. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral und steht in all‘ seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert das Miteinander verschiedener Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er steht allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität offen. Mitglieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung von mildtätigen Zwecken.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Verteilung von nicht mehr benötigten, aber noch verwendungsfähigen Nahrungsmitteln und Gegenständen des unmittelbaren persönlichen Gebrauches an Bedürftige.
- Die Durchführung von Veranstaltungen, Workshops, Seminaren u. ä., um Bedürftigen die Integration in ein „normaleres“ Leben zu ermöglichen und dadurch der Armutsspirale entgegenzuwirken.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB (im Folgenden kurz „Vorstand“ genannt) des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von acht Wochen nach seiner Entstehung spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres des betroffenen Jahres gegenüber dem Vorstand geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
4. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden, soweit diese nicht vergütet werden.
Die Entscheidung über die Zahlung einer Ehrenamtspauschale trifft der Vorstand.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltlage des Vereins.
§ 3 Mitglieder des Vereins
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Sofern eine juristische Person Mitglied wird, hat diese einen Vertreter zu benennen, welcher die mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere das Stimmrecht ausübt.
2. Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
3. Aktive Mitglieder sind solche, die sich aktiv an der Förderung und Umsetzung des Vereinszwecks beteiligen.
4. Passive Mitglieder sind solche, die sich auf eine finanzielle und ideelle Förderung des Vereins beschränken.
5. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein bzw. die Förderung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben und daher auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung als solche berufen worden sind.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie jede Personenvereinigung werden.
2. Die Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrags an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag abschließend durch Mehrheitsbeschluss. Die aufnehmende bzw. ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller in Schrift-, Text oder elektronischer Form mitzuteilen, sie bedarf aber keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 01. des der Aufnahme folgenden Monats.
3. Ein Aufnahmeanspruch in den Verein besteht nicht.
4. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber als Gesamtschuldner haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.
5. Die Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.
6. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein bzw. die Förderung des Vereinszwecks erworben haben, auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung berufen werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, sind aber von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte und Pflichten der Mitglieder sind insbesondere
- Aktives und passives Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
- Informations- und Auskunftsrechte
- Stimmrecht in der Mitgliederversammlung im Rahmen der satzungsmäßigen Voraussetzungen
- Fristgemäße Zahlung der festgesetzten Beiträge
- Treuepflicht gegenüber dem Verein
- Verschwiegenheit über Vereinsbelange
2. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Juristische Personen sind ebenso mit einer Stimme stimmberechtigt, wobei die Stimmabgabe durch einen zuvor benannten Vertreter ausgeübt wird.
3. (Organ-)Mitglieder des Vereins sind bei folgenden Entscheidungen, die sie selbst betreffen, vom Stimmrecht ausgeschlossen:
a) Abberufung aus der Organstellung gleich aus welchem Grund
b) Ausschluss aus dem Verein
c) Beschlussfassung über die vertragliche Beziehung und deren Inhalt mit dem Verein
d) Erteilung der Entlastung
e) Verhängung von Vereinsstrafen und Ordnungsmitteln
f) Beschlussfassung über die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verein
4. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge (und ggf. Aufnahmebeiträge) über deren Höhe der Vorstand entscheidet.
5. Der Vorstand ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, Umlagen zu beschließen, die das Doppelte des Jahresbeitrags pro Mitglied und pro Jahr nicht übersteigen dürfen.
6. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann sowohl durch das Mitglied als auch durch den Verein zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit deren Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen mit deren Erlöschen.
3. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz einmaliger vorhergehender Mahnung bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres nicht beglichen ist. In der Mahnung ist auf das Ende der Mitgliedschaft bei nicht fristgerechter Zahlung ausdrücklich hinzuweisen.
Die Mahnung ist dem Mitglied schriftlich zuzusenden.
Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch den Vorstand auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
4. Der Ausschluss aus dem Verein kann u. a. erfolgen:
a) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung und in anderen Fällen von schwerem vereinsschädigendem Verhalten;
b) bei Nichterfüllung erheblicher mitgliedschaftlicher Pflichten gegenüber dem Verein;
c) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung und Handlungen oder Sexismus. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Verein ist die Mitgliedschaft in verbotenen Parteien, Organisationen und Wählergemeinschaften.
d) bei Verstoß gegen die bzw. Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzgesetzes. Dazu gehört u. a. auch die Verletzung des Ehrenkodex der Satzung des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde. Außerdem kann der Vorstand sich vorbehalten bei schwerwiegenden Straftaten oder Tatbeständen das Mitglied aus dem Vereinsleben auszuschließen.
5. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss, nachdem der Auszuschließende angehört wurde. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
Gegen diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des schriftlichen Ausschlusses schriftliche Beschwerde an den Vorstand zulässig. Dem Zugang des schriftlichen Ausschlusses liegt die Zugangsvermutung zugrunde, d. h. das Schreiben über den Vereinsausschluss gilt sieben Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft, wobei die Beitragszahlungspflicht hiervon unberührt bleibt. Wird die Frist durch das Mitglied versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden.
6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein. Vereinsunterlagen und gegebenenfalls überlassene Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben.
7. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit aberkannt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Satzungsänderungen, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands gemäß § 6 Nr. 5 der Satzung, soweit der Vorstand der Beschwerde nicht bereits abhilft
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
Alle nicht genannten Aufgaben und Kompetenzen obliegen dem Vorstand gemäß der Satzung.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:
- wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
- wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
3. Zur Mitgliederversammlung ist mit Datum, Zeit und Ort sowie der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliederversammlung stattfinden soll, in elektronischer Form, Schrift oder Textform und durch Aushang am Mitteilungsbrett in der Geschäftsstelle einzuladen.
Die Einladung wird vorrangig per E-Mail zugestellt. Mitglieder sind daher verpflichtet, dem Verein eine Änderung ihrer E-Mailadresse unverzüglich mitzuteilen. Sofern vom Mitglied keine E-Mailadresse angegeben wird, erfolgt die Einladung schriftlich oder über den genannten Aushang.
4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied gem. § 26 BGB anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus.
Der Versammlungsleiter bestimmt den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
5. Bei Beschlüssen ist stets offen durch Handheben abzustimmen. Auf Antrag kann eine geheime (schriftliche) Abstimmung vorgenommen werden, wenn dies mit Mehrheitsbeschluss von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Bei Wahlen zum Vorstand ist stets schriftlich abzustimmen.
6. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich in Präsenzform statt; der Vorstand kann bei der Einladung vorsehen, dass die Mitgliederversammlung auch in rein virtueller ohne einen physischen Versammlungsort oder in hybrider Form stattfindet. Die konkrete Form wird durch den Vorstand bei der Einladung bekanntgegeben. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch den Vorstand beschlossen und den Mitgliedern bekanntgegeben wird.
7. Abweichend von § 32 Abs. 3 BGB ist ein Beschluss oder eine Wahl ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens 50,1% der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen mindestens in Textform abgegeben haben und der Beschluss/das Wahlergebnis mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
8. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
9. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
10. Beschlüsse werden mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen ist eine relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
11. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestellt der Versammlungsleiter einen Protokollführer, welcher ein Protokoll mit den wesentlichen Inhalten der Mitgliederversammlung zu erstellen hat. Das Protokoll wird durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die Beschlussfassung sind nur innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand anzumelden. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Es muss enthalten:
- Ort, Datum und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge im genauen Wortlaut
- Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
- das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen), ggf. Erklärung über Annahme der Wahl
- die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge im genauen Wortlaut
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal sieben Vereinsmitgliedern.
Wie viele Personen dieses Organ in der jeweiligen Wahlperiode bilden, wird im Zuge der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die interne Aufgabenverteilung wird vom gewählten Vorstand festgelegt. Eine genaue Verteilung von Ämtern und Positionen wird in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt, die sich der Vorstand gibt.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder; wird die Mitgliedschaft während der Amtszeit beendet, endet auch das Vorstandsamt. Bewerbungen um ein Vorstandsamt müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Verein eingereicht werden.
Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl für die restliche Amtsdauer ergänzen. In diesem Fall ist der Vorstand auch ermächtigt, das hinzugewählte Vorstandsmitglied wieder abzuberufen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstands vertreten, wobei Einzelvertretungsbefugnis besteht. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit Wertigkeit von über 2.000,00 € gemeinschaftliche Vertretung durch zwei Mitglieder des Vorstands erforderlich ist.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, erledigt alle Verwaltungsaufgaben und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Darüber hinaus obliegen dem Vorstand alle Aufgaben und Kompetenzen, die nicht explizit der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand
- die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers
- die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
- die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds gemäß der Satzung
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- die Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen aus wichtigem Grund
- Vornahme redaktioneller Satzungsänderungen sowie solcher, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes bezüglich der Eintragungsfähigkeit oder des Finanzamtes bezüglich der Steuerbegünstigung erforderlich werden
- den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
- den Erlass einer Beitragsordnung
- den Erlass der Versammlungsordnung
5. Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen das nach Geschäftsordnung zuständige Vorstandsmitglied oder dessen Stellvertreter nach Bedarf per elektronischer Form, Schrift- oder Textform einlädt und diese leitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands anwesend ist.
Der Vorstand beschließt mit relativer Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn er – gleich aus welchem Grund – nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist.
6. Es sind Protokolle der Vorstandssitzungen anzufertigen und aufzubewahren, deren Inhalt sich im Wesentlichen an dem Protokoll der Mitgliederversammlung orientiert.
7. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in hybrider oder in rein virtueller Form stattfinden. Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen. Hier ist ein Beschluss gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder beteiligt wurden, bis zu dem gesetzten Termin ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat; ein Mindestquorum ist hier nicht erforderlich.
8. Der Vorstand kann Geschäftsführer berufen und abberufen und diesen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. Diese können auch als besondere Vertreter i. S. d. § 30 BGB für die laufende Geschäftsführung berufen werden. Bei der Berufung kann der Vorstand vorsehen, dass eine angemessene Vergütung gewährt wird.
9. Durch die Mitgliederversammlung (ggf. außerordentlich) können Mitglieder des Vorstands mit sofortiger Wirkung befristet oder dauerhaft von ihrem Amt letztinstanzlich entbunden werden.
Gründe für die Entbindung liegen insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung, sowie bei Gefährdung der Vereinsinteressen vor.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied gem. § 26 BGB Gelegenheit zur Stellungnahme auch gegenüber der Mitgliederversammlung zu geben. Für den Entbindungsbeschluss bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen.
Das entbundene Vorstandsmitglied kann für die restliche Amtszeit kommissarisch ersetzt werden. Die Entscheidung dazu trifft der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Die Änderung ist im Vereinsregister durch den Vorstand anzumelden.
§ 10 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
- Name und Anschrift,
- Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz oder Mobilfunk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum,
- Funktion(en) im Verein.
Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
3. In seinen Vereinsveröffentlichungen, auf seiner Homepage oder in Presseartikeln, berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Lichtbilder von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht:
- Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer
- Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Namen, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
4. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB und Mitglieder soweit herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
5. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
6. Ergänzend hierzu gilt die Datenschutzinformation gemäß Art. 12-14 DSGVO für Vereinsmitglieder der Tafel Genhausen e.V. in der jeweils gültigen Fassung.
§ 11 Haftungsbeschränkung
Hinsichtlich der Haftung gelten die §§ 31 bis 31b BGB mit der Maßgabe, dass die Haftungsprivilegierung auch dann gilt, wenn eine höhere Vergütung als die dort genannte geleistet wird.
§ 12 Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gelnhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 16.01.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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